Einkaufsbedingungen der Schlenk – Gruppe Ausgabe 02/2010
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Unternehmen der Schlenk – Gruppe (derzeit Carl Schenk AG, Schlenk Metallic Pigments GmbH, Schlenk Metallfolien GmbH & Co KG). Das jeweils vertragsschließende Unternehmen der Schlenk – Gruppe wird im Folgenden mit „Auftraggeber“ bzw. „AG“ bezeichnet.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden „AN“) erkennt der AG nur an, wenn der AG ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AN die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt oder diese zahlt.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
2. Vertragsschluss und Angebot
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernimmt der AG keine Kosten und zahlt keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der AN im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt.
2.2 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Der AN ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen anzunehmen und diese dem AG auf der hierfür vorgesehenen Kopie der Bestellung (Bestellungsannahme) rechtsgültig unterschrieben zu bestätigen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der AN nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.3 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen – sind nur dann verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden.
2.4 Die Schriftform wird auch durch Telefax erfüllt.
2.5 Alle Verträge werden unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass für den Käufer erforderliche behördliche Genehmigungen erteilt werden.
3. Lieferung und Leistung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen und Teilleistungen ausgeschlossen.
3.2 Es gelten die Incoterms 2002. Die Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gemäß der Incoterm-Klausel DDP.
3.3 Erfüllungsort ist der Sitz des AG bzw. die durch den AG in der Bestellung benannte Empfangsstelle.
3.4 Es gelten grundsätzlich die vom AG vorgegebenen Zeichnungen, Maße, Toleranzen, Normen, Güten etc. Davon abweichende vom AN übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, bedürfen der Zustimmung des AG.
3.5 Sofern nicht anders in der Bestellung vorgeschrieben, hat der AN die bestellten Produkte oder Materialien dem Frachtführer in einer der Beschaffenheit dieser Produkte oder Materialien entsprechend tauglichen bzw. gesetzlicher oder geltender Vorschriften entsprechenden Verpackung zu übergeben.
3.6 Sofern die georderten Produkte oder Materialien der Verordnung Nr. 1907/2006/EG (REACh) in der jeweils aktuell gültigen Version unterliegen, setzt der AG voraus, dass diese Verordnung vom AN vollumfänglich umgesetzt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der AN verpflichtet, diesen Umstand dem AG ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bzw. vor Auslieferung schriftlich zu melden..
3.7 Für die Abrechnung ist das vom AG ermittelte Nettogewicht maßgebend. Achsverwiegungen bzw. Ermittlung des Gewichts für Schiffsladungen durch Voll- und Leereiche im Löschhafen sind zulässig. Vereinbarte Globalabzüge für Verschmutzungen, Nässe und/oder durch Wiegen oder Eiche ermittelte Schuttmengen werden zur Ermittlung des Abrechnungsgewichts vom festgestellten Gewicht abgezogen.
3.8 Der AN gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von ionisierender Strahlung ist, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht. Eine ionisierende Strahlung ist vorhanden, wenn durch ein geeignetes Messgerät ein über die Umgebungshintergrundstrahlung hinausgehender Wert festgestellt wird.
4. Liefertermine
4.1 Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom AG in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle an.
4.2 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden. Hierbei hat der AN Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.
4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem AG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom AG geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung.
4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
5. Geheimhaltung
5.1 An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem AN überlassenen Unterlagen, wie z. B. Berechnungen / Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der AG Eigentums- und Urheberrechte vor. Der AN verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, der AG erteilt hierzu dem AN die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Die Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung für den AG zu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an den AG zurückzugeben, soweit der AN nicht innerhalb der in Punkt 2 bestimmten Frist die Bestellung annimmt. Wird die Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung an den AG unaufgefordert zurückzugeben.
5.2 Eigentums- und Nutzungsrechte von Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die auf Veranlassung des AG durch den AN entstehen, gehen auf den AG über.
5.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
6.2 Soweit nicht in der Bestellung anders ausgewiesen, gelten die Preise inkl. Verpackung, Verladung und Transport zum Erfüllungsort zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
6.3 Der AG zahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
6.4 Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung des AN, nicht jedoch vor vollständiger Ablieferung bzw. Abnahme der geschuldeten Ware durch den AN. Teilzahlungen bzw. die Abrechnung von erbrachten Teilleistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG.
6.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
6.6 Bei Vorleistungen des AG (insbesondere durch Anzahlungen) verpflichtet sich der AN, den AG in Höhe der geleisteten Anzahlungen eine unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung des Leistungsanspruches und der Anzahlung vorzulegen.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte; Eigentumsvorbehalt
7.1 Der AG ist berechtigt, gegen die Forderungen des AN mit sämtlichen fälligen Forderungen, welche die mit dem AG nach den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen den AN haben, aufzurechnen. Weiterhin ist der AG berechtigt, mit seinen Forderungen auch Gegenforderungen aufzurechnen, die dem AN gegenüber einem der mit dem AG nach den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart wird und die Fälligkeiten verschieden sind.
7.2 Der AN kann mit seinen Gegenansprüchen gegenüber den Ansprüchen des AG nur aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten, soweit diese Gegenansprüche vom AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen steht dem AN weder die Aufrechnung noch die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten zu.
7.3 Die Ware wird bei Übergabe an den AG unmittelbar Eigentum des AG, einen Eigentumsvorbehalt erkennt der AG nicht an.
8. Sachmängel
8.1 Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern. Qualitäts- oder Beschaffenheitsmerkmale eventuell an den Käufer übergebener Proben, Muster oder Analyseangaben sind Beschaffenheitsangaben, sofern sie nicht in den Vertrag oder Nebenvereinbarungen schriftlich ausgeschlossen werden.
8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet beim AG nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel wird der AG in angemessener Frist rügen. Der AG behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der AG, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.4 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.
8.5 Erfüllt der AN seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der AN hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz vorzunehmen.
8.6 Entstehen dem AG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen.
9. Produkthaftung
9.1 Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 In diesem Rahmen ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.3 Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während Vertragslaufzeit einschließlich Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Stehen dem AG weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der AN hat dem AG auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages vorzulegen.
10. Schutzrechte
10.1 Werden bei Gemeinschaftsentwicklungen gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und/oder geheimhaltingsbedürftiges know how erarbeitet, so steht dem Käufer mit der Kaufpreiszahlung das alleinige, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
10.2 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch den AG dürfen keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter wird der AG dem AN mitteilen. Der AG wird von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Der AG ermächtigt insoweit den AN, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.
10.3 Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der AN auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des AN gegen den AG erheben. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.
10.4 Ist die Verwertung der Lieferung durch den AG durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der AN auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
11. Beistellung und Werkzeuge
11.1 Vom AG beigestellte Materialien, gleich welcher Art, bleiben das Eigentum des AG. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des AG zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und für den Verwahrungszeitraumes des Gegenstandes beim AN.
11.2 Der AN ist verpflichtet, die beigestellten Materialien sorgfältig zu prüfen und zu lagern. Abweichungen (bspw. Menge, Qualität etc.) werden unverzüglich an den AG gemeldet. Für Verlust oder Beschädigung aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der AN.
11.3 An Mustern und Fertigungsmitteln (wie Werkzeugen, Formen, Schablonen) behält sich der AG das Eigentum vor; der AN ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom AG bestellten Waren einzusetzen. Der AN ist verpflichtet, die dem AG gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
12. Verpackung
Die Verpackung sowie sonstige Abfälle (Verbrauchs- und Hilfsmaterialien) haben entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften der deutschen Verpackungsverordnung sowie sonstiger Vorschriften wieder verwendbar oder für den AG unentgeltlich recyclebar zu sein.
13. Beendigung des Vertrags
Stellt der AN seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet, ist der AG berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der AG ist berechtigt, im Fall einer bei dem AN drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Verjährungszeiträume vorzunehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingung oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |